Recht und Urteile
Mängel verschwiegen – Immobilienkäufer kann vom Vertrag zurücktreten
Verschweigt der Verkäufer einer Immobilie einen Mangel, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Dies kann nach Auskunft von Schwäbisch Hall selbst dann gelten, wenn es sich um einen geringfügigen Mangel handelt, der vom Verkäufer arglistig verschwiegen wurde. In einem gerade veröffentlichten Urteil (Az.: V ZR 173/05) gab der Bundesgerichtshof den Käufern einer Eigentumswohnung Recht, die wegen eines Feuchtigkeitsschadens in Höhe von 2.500 Euro den Kauf rückgängig machen wollten. Dass die Beseitigung des Schadens nur etwa drei Prozent des Kaufpreises ausgemacht habe, spiele, so der BGH, keine Rolle. Da ihm der Mangel bekannt gewesen sei, könne sich der Verkäufer auch nicht auf die Haftungsausschlussklausel berufen. Mit seiner Feststellung, dass selbst ein geringfügiger, vom Verkäufer arglistig verschwiegener Mangel die Auflösung des Vertrags rechtfertige, stärkt der BGH nach Ansicht von Schwäbisch Hall-Rechtsexperte Christoph Flechtner entscheidend die Rechte von Immobilienkäufern: „Der Erwerber ist – nach dem Motto ’gekauft wie besehen’ – nicht mehr automatisch der Dumme“.
Quelle: Schwäbisch Hall

