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Recht und Urteile

Fiskus erkannte Wasserschaden nicht als außergewöhnliche Belastung an

Der Paragraf 33 des Einkommensteuergesetzes bietet häufig Anlass zu Streit zwischen den Bürgern und dem Fiskus. In ihm ist geregelt, dass man Ausgaben für „außergewöhnliche Belastungen“ steuerlich absetzen kann. Aber was heißt das genau? Zählt der Wassereinbruch in einer älteren Wohnanlage dazu? In einem konkreten Fall entschied sich die Justiz nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS dagegen. (Finanzgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 3 K 1053/96 E)

„Land unter“

Der Fall: Der Schaden war enorm. Nach einem größeren Wassereinbruch musste die Eigentümergemeinschaft eine Wohnanlage für insgesamt rund 130.000 Euro sanieren lassen. Auf das einzelne Mitglied kamen immerhin noch 10.000 Euro. Diesen Betrag wollte der Steuerzahler beim Finanzamt als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Aber er biss damit auf Granit. Die Beamten entschieden, die dringend erforderlichen Kriterien eines spontanen Ereignisses (wie Brand oder Erdbeben) seien hier nicht gegeben. Es handle sich eher um alters- und vielleicht auch mängelbedingte Schäden am Gebäude, bei denen man die Hilfe der Allgemeinheit nicht in Anspruch nehmen könne.

Das Urteil: Tatsächlich blieben die Wohnungseigentümer auf ihren Kosten sitzen und durften sich nicht einmal auf dem Wege der Steuererklärung etwas davon zurückholen. Nach Überzeugung der Finanzrichter war hier nicht eine Naturkatastrophe oder private Katastrophe gegeben, deren Beseitigung als außergewöhnliche Belastung gewertet werden muss. Vielmehr handle es sich bei dem Wassereinbruch in einer 16 Jahre alten Immobilie um einen sehr ärgerlichen, aber im Sinne des Gesetzes „gewöhnlichen“ Vorgang.

Quelle: LBS

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